Welche Vorteile hat ein Makleralleinauftrag?
Mit dem Makleralleinauftrag verpflichten Sie den Makler, sich während der Vertragslaufzeit intensiv darum zu bemühen, den Kauf oder Verkauf einer Immobilie zu einem guten Abschluss zu bringen. Zu den Aktivitäten des Maklers zählt dann u.a., dass er neben seinem Markt-Knowhow auch sein Netzwerk intensiv nutzt, auf eigene Kosten angemessene Werbemaßnahmen durchführt und Ihnen seine Bemühungen nachweist. Im Gegenzug verzichtet der Auftraggeber darauf, andere Makler einzuschalten.
Welche Risiken hat ein Allgemeiner Auftrag?
Der Allgemeine Maklerauftrag kommt zustande, wenn der Kunde einen Makler bittet, seine Immobilie zu vermarkten. Dies verpflichtet den Makler jedoch nicht, auch tatsächlich für den Kunden tätig zu werden. Erscheint dem Makler der Auftrag zu schwierig, kann er ihn beenden. Häufig werden im Rahmen von Allgemeinaufträgen unterschiedliche Makler parallel beauftragt. Dann besteht die Gefahr, dass eine von mehreren Seiten angebotene Immobilie „zu Tode vermarktet" wird. Zudem läuft der potenzielle Käufer Gefahr, am Ende mehrmals die volle Provision zu bezahlen.
Was bedeuten „Courtage“, „Maklerprovision“ oder „Provision“?
All diese Begriffe bezeichnen die Vergütung des Maklers für die Vermittlung eines Käufers oder eines Verkäufers. Die Provision fällt in der Regel regional unterschiedlich aus und orientiert sich am Kaufpreis. Ein Courtageanspruch ist dann begründet, wenn für das Zustandekommen des Vertrages die Maklertätigkeit ursächlich war.
Was ist unter „notarieller Beurkundung“ zu verstehen?
Das Einräumen von Wohneigentum bedarf der notariellen Beurkundung. Der Notar ist verpflichtet, die am Vertrag Beteiligten über alle Aspekte der rechtlichen Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und eindeutig in der Urkunde wiederzugeben. Die Immobilien-Kaufverträge sind standardisiert und werden beiden Seiten vom Notar verlesen. Diesbezügliche Fragen werden vom Notar beantwortet. Das persönliche Erscheinen des Käufers oder der Käufergemeinschaft ist notwendig. Einen Vertreter kann man nur mit beglaubigter Vollmacht entsenden.
Welche Vertragsaspekte werden im Grundbuch geregelt?
Um unklare Rechtsverhältnisse an Grundstücken zu vermeiden, wird beim jeweiligen Amtsgericht ein Grundbuch geführt. Dort sind alle Grundstücke, die im Geltungsbereich des Amtsgerichts liegen, aufgenommen. Für jedes Grundstück wird ein eigenes Grundbuchblatt angelegt, in welchem die wichtigsten Daten des Grundstücks aufgelistet werden.
Grundbesitzer:
Neben den Angaben zu Grundbesitzern werden in das Grundbuch auch alle eingetragenen Grundschulden, Grundpfandrechte Dritter oder der Vertragsparteien eingetragen. Auch erwähnt werden besondere Vereinbarungen wie etwa Wegerechte, die für Nachbarn und Dritte gelten.
Kaufobjekt:
Bei Eigentumswohnungen werden in diesem Teil des Notarvertrags Einzelheiten der Teilungserklärung detailliert erwähnt und die Sondernutzungsrechte geklärt. Haben die Vertragspartner vereinbart, dass der Verkäufer Renovierungs- oder Fertigstellungsarbeiten zu leisten hat, muss dies mit Bezugstermin im Kaufvertrag erwähnt werden.
Strafen:
Der Vertrag weist in der Regel auch Konventionalstrafen für den Verkäufer aus, die er dann zu entrichten hat, wenn der genannte Bezugstermin nicht eingehalten werden kann.
Kaufpreis:
Bei noch nicht fertig gestellten Bauobjekten sollte ein Festpreis für die Fertigstellung vereinbart werden, der alle Kosten enthält, nämlich auch die Kosten bis zur schlüsselfertigen Übergabe. Sonst besteht die Gefahr, dass vom Verkäufer Zusatzgebühren nachgereicht werden.
Ist das Objekt noch im Bau begriffen, sollen Teilauszahlungstermine eingehalten werden, jedem definierten Baufortschritt muss eine weitere Ratensumme gegenüber gestellt werden (Makler- und Bauträgerverordnung).
Abnahme der Bauleistungen:
Bei Neubauten sollte eine Abnahme der Bauleistungen durch einen Sachverständigen im Vertrag vorgeschrieben werden.
Gewährleistung:
Mit der Regelung einer Abnahme der vereinbarten Bauleistungen durch einen Sachverständigen können Streitigkeiten zwischen Käufer und dem Verkäufer eines schlüsselfertigen Neubaus oder nachbesserungsbedürftigen Altbaus verhindert werden. Der Kaufvertrag sollte eine Frist zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit aller Gebäudeteile für fünf Jahre durch den Verkäufer enthalten.
Vollstreckungsunterwerfung:
Mit dieser wichtigen Klausel im Kaufvertrag unterwirft sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung, sofern er den Kaufpreis nicht zahlt. Damit kann der Verkäufer ohne großen gerichtlichen Aufwand den Kaufvertrag rückgängig machen.
Gewährleistung:
Bei Gebrauchtimmobilien sollte man Gewährleistungsklausel für unsichtbare Mängel im Vertrag fixieren.
Auflassungsvormerkung:
Diese Klausel ist ein Muss im Kaufvertrag und sieht eine Vormerkung im Grundbuch vor. Dies schützt den Käufer vor einem zweiten Verkauf derselben Immobilie durch den Verkäufer. Dieser Schutz ist allerdings noch kein endgültiger Schutz gegen die etwaigen Gläubiger des Verkäufers. Dieser besteht erst dann, wenn dessen Name aus dem Grundbuch gestrichen wurde.
Übergabe der Immobilie:
Der konkrete Übergabetermin muss im Kaufvertrag geregelt sein. Bei Neuimmobilien muss dieser Termin mit Bezugsfähigkeit und anschließender Abnahme identisch sein, sonst ergeben sich unnötige Reibereien bei leidigen Nachforderungen (Konventionalstrafen).
Notaranderkonto:
Auf dieses Konto wird der Kaufpreis in vereinbarter Höhe (Teilzahlungen oder Gesamtsumme) geleistet. Durch diese Regelung wacht ein „objektiver“ Dritter über die Einhaltung der im Kaufvertrag geregelten Abläufe von Zahlung und Erfüllung der Gegenleistung. Im Kaufvertrag muss geregelt werden, wem die Zinsen auf dem Notaranderkonto zufallen.
- Corpus Sireo Makler GmbH
- Corpus Sireo Makler GmbH
TIPPS ZUR IMMOBILIENSUCHE AUF WWW.CORPUSSIREO-MAKLER.COM
WOHNBAUFIBEL
CITY REPORT DOWNLOAD
PROJEKTBROSCHÜREN DOWNLOAD