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D.

Dauernutzungsrecht
Das Dauernutzungsrecht bezieht sich auf nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Siehe Dauerwohnrecht.

Dauerwohnrecht
Das vererbliche Dauerwohnrecht berechtigt den Inhaber dieses Rechtes dazu, eine bestimmte, nicht in seinem Eigentum befindliche Wohnung eines Gebäudes, zu Wohnzwecken zu nutzen. Die Eintragung in das Grundbuch ist erforderlich.

degressive Abschreibung
Absetzung für Abnutzung, die im Gegensatz zur linearen Abschreibung nicht gleich bleibt, sondern gestaffelt wird.

Dienstbarkeit
Dingliches Recht an einer Sache. Der an der Dienstbarkeit Berechtigte darf eine fremde Sache gemäss der Vereinbarung nutzen. (Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeit, Grunddienstbarkeit) Siehe auch: Grundbuch.

Disagio
Mit Disagio bezeichnet man den Auszahlungsverlust (Unterschied zwischen dem Auszahlungsbetrag und der späteren Rückzahlung) bei der Aufnahme eines Hypothekendarlehens.