CORPUS SIREO Makler GmbHLEBENSSTIL


G.

Gebäudeabschreibungen
Lineare AfA Degressive AfA Sonderabschreibung Baudenkmal
§ 7 Abs. 4 EstG § 7 Abs.5 Satz 1 Nr. 3b EStG §§ 7 h, 7 i EStG
Objekt Sämtliche Gebäude, ausgenommen selbst bewohnte Gebäude im Inland, soweit sie fremden Wohnzwecken dienen Gebäude in Sanierungsgebieten bzw. Baudenkmale im Inland
AfA-
Berechtigter
Bauherr, Erwerber Bauherr, Erwerber (aber nur, wenn die Anschaffung spätestens im Fertigstellungsjahr erfolgt) Bauherr, Erwerber in bestimmten Fällen
Bemessungs-
grundlage
Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten (unbegrenzt) Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten (unbegrenzt) Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten nach Abschluss des Kaufvertrags (unbegrenzt)
Abschreibungs-
satz
2% bei Fertigstellung nach dem 31.12.1924 (vorher 2,5%), Wirtschaftsgebäude 3% 8 Jahre je 5%
6 Jahre je 2,5%
36 Jahre je 1,25%
10 Jahre jeweils bis zu 10%
AfA-Beginn Anschaffung oder Fertigstellung (nur zeitanteilig) Anschaffung oder Fertigstellung (voller Jahresbetrag) Abschluss der jeweiligen Baumaßnahme (voller Jahresbetrag zulässig)
Zeitliche Voraussetzung Bei Wirtschafts-gebäuden: Bauantrag nach dem 31.03.1985 Bauantrag bzw. Kaufvertragsabschluss nach dem 31.12.1995 Anwendbar auf Maßnahmen nach dem 31.12.1990
Sonstige Voraus-
setzungen
- Im Falle der Anschaffung darf Hersteller weder degr. AfA noch Sonder- oder erh. Abschreibung vorgenommen haben Bescheinigung der Gemeinde- bzw. Denkmalbehörde


Gemeinschaftseigentum
Gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gehören zum Gemeinschaftseigentum einer Eigentumsanlage das Grundstück und Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die sich nicht im Sondereigentum oder im Eigentum von Dritten befinden.

Gemeinschaftsordnung
Die Gemeinschaftsordnung enthält Grundregeln für das Verhältnis der Wohnungs-eigentümer untereinander.

GFZ
Mit der Geschossflächenzahl (GFZ) wird angegeben, wie viel m² Geschossfläche je m² Grundstücksfläche zulässig ist.

Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, welches vom Grundbuchamt (Amtsgericht) geführt wird. Das Grundbuch dient dazu, die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück offen zu legen. Jedes in Privatbesitz befindliche Grundstück muss im Grundbuch mit einem eigenständigen Grundbuchblatt eingetragen sein. (Grundbuchzwang)
Das Grundbuch besitzt öffentlichen Glauben, d.h., es besteht die Vermutung, dass der Inhalt des Grundbuches vollständig und richtig ist. Jeder der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, ( z. B. zur Befriedigung einer Forderung) ist berechtigt, das Grundbuch einzusehen.

Ein Grundbuch besteht aus der Aufschrift (Deckblatt), in der Bezirk des Amtsgerichtes und die Nummer des Grundbuchblattes eingetragen ist. Dem Bestandsverzeichnis, in dem das Grundstück entsprechend dem Kataster - unter Angabe der laufenden Nummer, Gemarkung, Karte (Flur und Flurstück), Größe und Nutzungsart - aufgeführt ist, und den Abteilungen I, II und III.

    Abteilung I führt den Eigentümer des Grundstückes und die Grundlage der Eintragung, also den Erwerbsgrund auf.

    Abteilung II enthält die Lasten und Beschränkungen des Grundstückes wie Vorkaufsrechte, Grunddienstbarkeiten, Nacherben, Dauerwohn- und Nutzungsrechte, Reallasten, Nießbrauch und Zwangsversteigerungsvermerke. - Hypotheken werden hier nicht aufgeführt, sie findet man in

    Abteilung III enthält die Grundpfandrechte, das sind Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden. (siehe Eigentumswechsel)

Grundbuchamt
Das Grundbuchamt ist dem jeweiligen Amtsgericht angeschlossen. Hier wird das Grundbuch geführt.

Grundbuchblatt
Teil des Grundbuchs. Im Grundbuchblatt sind sämtliche wichtigen Informationen über das Grundstück, Eigentumsverhältnisse und die Rechte und Pflichten enthalten.

Grunddienstbarkeit
Belastungen eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks, in der Regel des Nachbarn. Diejenige Person, zu deren Gunsten eine Dienstbarkeit eingetragen ist, kann das betreffende Grundstück im Rahmen der Grunddienstbarkeit (z.B. Wegerecht, Fahrrecht) nutzen.

Grunderwerbssteuer
Steuerliche Abgaben beim Kauf eines bebauten oder unbebauten Grundstücks. Sie beträgt z.Z. 3,5% des Kaufpreises. (Stand: 18.08.2001).

Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel m² Grundfläche des Baukörpers je m² Grundstücksfläche zulässig ist. Eine GRZ von z. B. " 0,4" bedeutet eine Bebauung von 40% des Grundstückes.

Grundsteuer
Die Grundsteuer wird von jedem bebauten oder unbebauten Grundstück als öffentliche Last erhoben. Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ist der von der Gemeinde festgestellte Einheitswert der jeweiligen Liegenschaft.

Grundstücksnebenkosten
Die bei dem Kauf eines Objektes oder eines Grundstückes neben dem Kaufpreis anfallenden Kosten, wie Maklercourtage, Grunderwerbsteuer und Notar- und Grundbuchgebühren.

Gutachterausschuss
Der Gutachterausschuss der Stadt oder Gemeinde ermittelt auf Grund von Kaufpreissammlungen verkaufter Grundstücke durchschnittliche Bodenrichtwerte, so genannte Lagewerte. Die Übersicht dieser Richtwerte finden sich in der Bodenrichtwertkarte.