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Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Elementar-Versicherungsschutz gegen die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Hochwasser, Überschwemmung, Erdrutsch und Erdbeben. Versicherungsschutz bei Leitungswasser besteht für Gebäude gegen Feuchtigkeitsschäden infolge Rohrbruch von starren Wasserleitungs- und Heizungssystemen. Haftpflichtversicherungen (Eigentümerhaftpflicht) bieten Schutz für die gesetzliche Haftung privat rechtlichen Inhalts aus schuldhafter Handlung oder Unterlassung für Personen- und Sachschäden, teilweise Vermögensschäden. Mietausfall - wenn infolge eines versicherten Schadens keine oder nicht die volle Miete erzielt werden kann, zahlt der Versicherer den Verlust. Glas - hier sind die Verglasungen eines Gebäudes gegen eine Vielzahl von Gefahren versichert. Entschädigt werden die Kosten für die Erneuerung bei Glasbruchschäden. Gewässerschadenhaftpflicht - z.B. für Öltanks - versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Existenz von Lagerbehältnissen mit gewässerschädlichen Stoffen. Bauleistungsversicherung - tritt für Schäden am zu erstellenden Bauwerk, Lieferungen und Leistungen ein, wie z.B. Sturm, Hagel, Überflutung, Diebstahl von fest eingebauten Teilen, Materialfehler. Rechtschutz - Ersatz von Kosten bei Rechtsstreitigkeiten, wie z. B. Miet- und Vertragsrechtschutz. D&O - versichert Vermögensschäden, die durch Mitglieder der Organe entstanden sind. Vermögensschadenhaftpflicht - versichert sind Vermögensschäden Dritter durch die Bearbeitung von Geschäftsvorfällen, sofern das Unternehmen oder die Mitarbeiter dafür verantwortlich gemacht werden können. Vormerkung Vorläufige Eintragung zur Sicherung einer späteren Eintragung auf Bestellung, Aufhebung oder Übertragung eines Rechts in das Grundbuch. Vorkaufsrecht Das Vorkaufsrecht für ein Grundstück oder eine Immobilie sichert dem Vorkaufsberechtigten das Recht, im Falle eines Verkaufes der Liegenschaft durch den Eigentümer, vom Eigentümer die Übereignung der Liegenschaft zu den im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen zu fordern. (§§ 504 ff., BGB. Das Vorkaufsrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Ausnahme: Gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinden. |


