CORPUS SIREO Makler GmbHLEBENSSTIL


A.

Abgeschlossenheit
Die Begründung von Sondereigentum an einer Wohnung oder einer Teileigentumseinheit setzt gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz voraus, dass die betreffenden Räume in sich abgeschlossen sind. Die Voraussetzung für die Abgeschlossenheit regelt die vom Bundesbauminister im Einvernehmen mit dem Bundesjustizminister erlassene Richtlinie. Abgeschlossen ist eine Einheit, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen abgeschlossen ist und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien oder einem Treppenhaus oder Vorraum hat.

Abzahlungshypothek
Bei der Abtretungshypothek bleiben die jährlichen Tilgungsbeträge gleich. Die Leistungen des Schuldners nehmen auf Grund der sinkenden Zinsbeiträge progressiv ab.

AfA
Im Immobilienbereich die Abschreibungsmöglichkeit für Eigentümer von vermieteten Immobilien. (Absetzung für Abnutzung)

Alleinauftrag (Makleralleinauftrag)
Bei einem Makleralleinauftrag verpflichtet sich der Makler für den Auftraggeber tätig zu werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine weiteren Makler einzuschalten, Interessenten auf die Bindung an den Makler hinzuweisen, sowie die Maklercourtage bei rechtswirksamen Abschluss des Geschäftes zu zahlen.

Altlasten
Grundstücksbelastungen aus umweltgefährdenden privaten oder gewerblichen Rückständen.

Annuitätendarlehen
Beim Annuitätendarlehen handelt es sich um ein Immobiliendarlehen, für das gleichbleibende Jahresraten an Zins- und Tilgungsleistungen zu zahlen sind. Die jährliche Belastung, Annuität genannt, setzt sich aus dem für das Darlehen vereinbarten Zinssatz sowie der Darlehenstilgung zusammen. Die Darlehenstilgung erhöht sich jeweils um den geringer werdenden Zinsbetrag.

Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage ist die staatliche Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern auf der Grundlage der Neuregelung des Vermögensbildungsgesetzes zum 1.1.1999.

Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulagen sind bestimmte Einkommensgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Nach dem Vermögensbildungsgesetz darf das zu versteuernde Einkommen ab 1999 nicht mehr als 17.900 € bei Alleinstehenden bzw. 35.800 € bei Verheirateten betragen. Das entspricht etwa einem monatlichen Bruttolohn von etwa 1.585 € für Alleinstehende, 3.119 € für verheiratete Alleinverdiener und 3.682 € für verheiratete Alleinverdiener mit 2 Kindern. Gefördert werden Sparer, wenn sie ihr Geld in Bausparverträge oder Beteiligungen investieren oder zur Entschuldung von Wohneigentum verwenden.

Wer die vermögenswirksamen Leistungen in Bausparverträge anlegt oder zur Entschuldung seines Wohneigentums verwendet, erhält 9% aus maximal 470 € (= 42,30 €). Bei Beteiligungen, die sich auf Anteilscheine an Aktienfonds, Aktien und Beteiligungen am eigenen Betrieb beziehen können, liegt der Fördersatz bei 18% aus höchstens 400 € (= 72 €). Die beiden Förderungen zu (9% und 18%) werden nebeneinander gewährt, so dass der Staat im Jahr bis zu 114,30 € ausschüttet.

Auflassung
Für die Eigentumsübertragung an einem Grundstück sieht das Gesetz (§ 925 Absatz 1 BGB) vor, dass Verkäufer und Käufer die Einigungserklärung (Auflassung) bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer zuständigen Stelle (zum Beispiel: Notar) abgeben müssen. Damit allein tritt der Eigentumsübergang jedoch noch nicht ein. Hinzukommen muss noch die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. In der Regel wird die Auflassung gleichzeitig mit der Beurkundung des Kaufvertrags erklärt. Möglich ist aber auch, dass zunächst der Kaufvertrag beurkundet und erst später die Auflassung erklärt wird.

Auflassungsvormerkung
Trotz des unterschriebenen Kaufvertrages ist der Käufer noch lange nicht neuer Eigentümer (hat noch kein dingliches Recht, weil die Eintragung ins Grundbuch längere Zeit dauert). Um seine Interessen zu schützen, lässt der Notar im Grundbuch die Auflassung vormerken, bis die endgültige Umschreibung im Grundbuch erfolgen kann.

Aufteilungsplan
Voraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum ist neben der Abgeschlossenheitsbescheinigung ein Aufteilungsplan. Er entspricht in seinem Erscheinungsbild im Wesentlichen den für die Baugenehmigung erforderlichen Bau-, insbesondere Grundrisszeichnungen im Maßstab 1:100. In ihm werden die Sondereigentumseinheiten (Wohnungen, die zu den Wohnungen gehörenden Kellerräume, PKW-Stellplätze bzw. Garagen, gewerbliche Einheiten) in jeweils aufsteigender Nummernfolge bezeichnet und oftmals mit farblichen Abgrenzungslinien dargestellt. Balkone und Loggien (nicht dagegen ebenerdige Terrassen) müssen in die farbliche Umrandung einbezogen werden, damit ihr Sondereigentumscharakter eindeutig wird. Die Nummern sind Bezugsgrundlage für die Bestimmung des Sondereigentums in der Teilungserklärung. Das Merkmal der Abgeschlossenheit muss sich aus der Darstellung im Aufteilungsplan ergeben. Dieser muss das Gesamtgebäude erfassen. Der Aufteilungsplan ist der Teilungserklärung bzw. der Urkunde über die vertragliche Einräumung von Sondereigentum als Anlage beizufügen und wird damit Bestandteil der Grundakte.